In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 19. März 1991, Nr. 51)2)
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das Land Südtirol erkennt den Frieden als Grundrecht der Menschen und Völker an. Es wird durch die Verwirklichung von Zielen wie Solidarität und internationale Zusammenarbeit sowie durch die uneingeschränkte Einhaltung der Menschenrechte erreicht.

(2) Im besonderen trägt das Land bei zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, zum Schutze des menschlichen Lebens, zur Selbstversorgung, zur Bewahrung der kulturellen Identität, zur Anhebung der Bildung, zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und der natürlichen Umwelt, zur Unterstützung eigener Bemühungen der Entwicklungsländer im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich und zur Verbesserung der Lage der Frauen und Kinder.

(3) Das Land fördert weiters Bestrebungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und unterstützt hierfür Initiativen zum Schutze der Menschenrechte und Minderheiten, zur Stärkung der Solidarität zwischen den Völkern, sowie Bemühungen um friedliche Konfliktlösungen mittels der im Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen. 3)

3)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 2 (Tätigkeiten)

(1) Die Landesregierung fördert im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, folgende Tätigkeiten:

  • a)  Durchführung von Untersuchungen, Planung, Lieferung und Bau von Anlagen, Infrastrukturen, Geräten und Dienstleistungen, Verwirklichung von integrierten Entwicklungsvorhaben und Verwirklichung von Initiativen auch finanzieller Natur, die dazu geeignet sind, die Ziele gemäß Artikel 1 zu erreichen,
  • b)  Einsatz von qualifiziertem Personal für den fachlichen Beistand, für die Verwaltung und Führung sowie für die Bewertung und Überwachung der Entwicklungszusammenarbeit,
  • c)  Berufsausbildung und soziale Förderung von Bürgern der Entwicklungsländer an Ort und Stelle, in anderen Entwicklungsländern und in Südtirol, auch hinsichtlich der Zielsetzungen des Gesetzes vom 30. Dezember 1986, Nr. 943 - und Ausbildung von Landesbediensteten, die Entwicklungszusammenarbeit leisten sollen,
  • d)  Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen geeigneter nicht regierungsamtlicher Organisationen, auch durch die Entsendung von Freiwilligen und eigenem Personal in die Entwicklungsländer,
  • e)  Durchführung gezielter Maßnahmen zur kulturellen und sozialen Entwicklung und zur Verbesserung der Lage der Frauen und Kinder,
  • f)  Förderung von Programmen zur Bewußtseinsbildung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, auch auf schulischer Ebene, und von Initiativen, die auf die Verstärkung des kulturellen Austausches zwischen Südtirol und den Entwicklungsländern, unter besonderer Berücksichtigung jenes zwischen den Jugendlichen, ausgerichtet sind.

(2) Bei Katastrophen, Dürre, Hungersnot, Kriegsfällen oder ähnlichen Situationen entsendet das Land, auf Antrag oder im Einvernehmen mit der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit, zur Milderung der Notlage der Bevölkerung spezialisiertes Personal, auch Freiwillige oder von Gebietskörperschaften Südtirols zur Verfügung gestelltes Personal, sowie Ausrüstungen, auch medizinischer Art, Medikamente, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, wobei Flugzeuge und andere geeignete Transportmittel verwendet werden. 4)

(3) Außerdem:

  • a)  gewährleistet das Land fachlichen Beistand für jene auf Landesebene tätigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind,
  • b)  unterstützt es die Tätigkeit von Freiwilligenorganisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und fördert entwicklungspolitische Information und Bewußtseinsbildung sowie Initiativen zur Wiedereingliederung der Freiwilligen nach Abschluß ihres Dienstes in den Entwicklungsländern,
  • c)  koordiniert es auf Landesebene die Vorschläge zu Initiativen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die von entsprechend ausgerichteten, in Südtirol tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen eingebracht werden,
  • d)  fördert es Initiativen zur Einbeziehung der Bevölkerung und der in Südtirol tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen und zur Nutzung der Möglichkeiten in Südtirol.
4)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18.

Art. 3 (Außerordentliche Maßnahmen)

(1) Im Falle von Notsituationen laut Artikel 2 Absatz 2, auch in Nichtentwicklungsländern, ist die Landesregierung, nach Beratung mit dem Ministerratspräsidium und dem Außenministerium, ermächtigt, Ausgaben für außerordentliche Maßnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerung zu tätigen.

(2) Die dafür notwendigen Mittel werden vom Reservefonds für nicht vorherzusehende Ausgaben des laufenden Haushaltes behoben, und zwar nach dem Verfahren laut Artikel 20 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, in geltender Fassung. 5)

(3) Die Bedingungen für die Auszahlung der in Absatz 1 genannten Mittel werden mit den Beschlüssen über die Zweckbindung der entsprechenden Ausgaben festgelegt.

(4) Für die in Absatz 1 genannte Zielsetzung verwendet die Landesregierung auch allfällige Mittel, die von öffentlichen Einrichtungen und Privaten, durch Überweisung auf eigene beim Schatzmeister des Landes eröffnete Konten zur Verfügung gestellt werden. Die Gebarung der genannten Mittel erfolgt unter Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 1971, Nr. 1041, geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. August 1978, Nr. 468.

5)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 4 (Fachlicher Beistand)

(1) Das Land kann den in Südtirol auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wirkenden öffentlichen und privaten Einrichtungen, auch kostenlos, Unterbringungsmöglichkeiten und fachlichen Beistand zur Verfügung stellen, und zwar auf Grund entsprechender Vereinbarungen.

(2) Das Land kann aus eigener Initiative oder auf Antrag öffentlicher oder privater Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit Vorschläge unterbreiten, wobei es Pläne ausarbeitet, die auf die Sicherung der Selbstversorgung und auch auf die Schaffung und den Ausbau von - auch genossenschaftlicher - gewerblicher Tätigkeit in den Entwicklungsländern ausgerichtet sind, wobei die hiesigen Produktions- und Unternehmererfahrungen verwertet werden und die betroffene Bevölkerung miteinbezogen wird.

Art. 5 (Förderung des Volontariats)

(1) Um die in Artikel 2 angeführten Tätigkeiten zu verwirklichen, kann sich das Land auf Grund entsprechender Vereinbarungen der Mitarbeit von Freiwilligen oder Freiwilligenorganisationen, die in Südtirol im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, bedienen, auch um spezifische Erfahrungen zu verwerten und Berufsbildungskurse für Personen durchzuführen, die beabsichtigen, in einem Entwicklungsland zu arbeiten.

(2) In den von diesem Gesetz vorgesehenen Vereinbarungen werden die Anzahl der Freiwilligen, die beruflichen Voraussetzungen, die Dauer und die Art der Inanspruchnahme sowie die Kriterien festgelegt, aufgrund welcher die als zulässig anerkannten tatsächlichen Kosten, die von den Freiwilligen bei der Ausübung der vereinbarten Tätigkeit getragen worden sind, erstattet werden.

(3) Für die Durchführung der laut Absatz 1 vereinbarten Tätigkeiten kann das Land dem Träger einen Höchstbetrag von 70 Prozent des gewährten Förderbetrages als Vorschuß zur Verfügung stellen. 6)

6)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11.

Art. 6 (Berufsausbildung und Arbeitserfahrungen)

(1) Im Rahmen der Programme für Initiativen zur Berufsausbildung und -ertüchtigung behält das Land, im Einvernehmen mit der Generaldirektion für Entwicklungszusammenarbeit, Plätze für Personen aus Entwicklungsländern vor, wobei es für den erforderlichen Zeitraum den kostenlosen Besuch sowie kostenlose Unterkunft und Verpflegung gewährleistet.

(2) Das Land kann außerdem den Besuch von Schulen jeglicher Art durch Stipendien fördern.

(3) Das Land fördert zudem den Austausch von Arbeitserfahrungen mit den Entwicklungsländern, um den Erwerb spezifischer Fachkenntnisse und Kenntnisse über die Einsatzweise zu ermöglichen.

Art. 7 (Fachbeirat)

(1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten bedient sich die Landesregierung des Fachbeirates für Entwicklungszusammenarbeit, der aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt ist:

  • a)  dem Landeshauptmann als Vorsitzendem,
  • b)  dem Direktor des Präsidiums der Landesregierung als stellvertretendem Vorsitzendem,
  • c)  zwei Vertretern von demokratisch aufgebauten und ohne Gewinnabsicht tätigen Vereinigungen, die auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und der Wahrung der Menschenrechte arbeiten,
  • d)  einem Vertreter der Diözese,
  • e)  einem Vertreter der Caritas,
  • f)  zwei Fachleuten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit,
  • g)  einem Vertreter der Südtiroler Unternehmervereinigungen,
  • h)  einem Vertreter, der von den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen wird.

(2) Die Verwaltungsarbeiten zur Unterstützung des Beirates laut Absatz 1 werden vom Amt für Kabinettsangelegenheiten des Präsidiums der Landesregierung erledigt.

(3) Der Beirat wird von der Landesregierung errichtet. Er bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt und nimmt seine Aufgaben und Befugnisse bis zur Ernennung der neuen Mitglieder wahr.

(4) Wenn innerhalb von dreißig Tagen ab Aufforderung die Namhaftmachung der Mitglieder laut Absatz 1, Buchstaben c), d), e), g) und h) nicht erfolgt, wird der Beirat ohne die Mitglieder, für die eine Namhaftmachung fehlt, errichtet, sofern die Mehrheit der Mitglieder trotzdem gegeben ist. Die Landesregierung ergänzt den Beirat, sobald allfällige Namhaftmachungen nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erfolgen.

(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Falls es die spezifische Natur der zu behandelnden Themen erfordert, können an den Sitzungen des Beirates die in den entsprechenden Bereichen tätigen Landesbediensteten sowie verwaltungsexterne Fachleute ohne Stimme teilnehmen.

(7) Den Mitgliedern des Beirates, dem Schriftführer und den Fachleuten laut Absatz 6 werden, soweit sie anspruchsberechtigt sind, die Sitzungsgelder und Vergütungen gezahlt, die im Landesgesetz vom 30. Mai 1978, Nr. 25, geändert durch die Landesgesetze vom 16. Februar 1981, Nr. 2, vom 1. Juni 1982, Nr. 21, und vom 11. März 1986, Nr. 9, vorgesehen sind.

(8) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Sprachgruppenverhältnis laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

Art. 8 (Personal)

(1) Das Land kann gegenüber den eigenen Bediensteten sowie gegenüber jenen der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die von ihm abhängen, oder deren Ordnung unter die eigene oder delegierte Gesetzgebungsbefugnis fällt, all jene Maßnahmen treffen, die von den staatlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit Italiens mit den Entwicklungsländern vorgesehen sind.

Art. 9   7)

7)
Ergänzt den Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11.

Art. 10-11.   8)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

8)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 19. März 1991, Nr. 5 —
ActionActionb) Landesgesetz vom 28. Oktober 2011, Nr. 12
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis