(1) Das Land kann gegenüber den eigenen Bediensteten sowie gegenüber jenen der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die von ihm abhängen, oder deren Ordnung unter die eigene oder delegierte Gesetzgebungsbefugnis fällt, all jene Maßnahmen treffen, die von den staatlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit Italiens mit den Entwicklungsländern vorgesehen sind.