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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 19. März 1991, Nr. 51)2)
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 7 (Fachbeirat)

(1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten bedient sich die Landesregierung des Fachbeirates für Entwicklungszusammenarbeit, der aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt ist:

  • a)  dem Landeshauptmann als Vorsitzendem,
  • b)  dem Direktor des Präsidiums der Landesregierung als stellvertretendem Vorsitzendem,
  • c)  zwei Vertretern von demokratisch aufgebauten und ohne Gewinnabsicht tätigen Vereinigungen, die auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und der Wahrung der Menschenrechte arbeiten,
  • d)  einem Vertreter der Diözese,
  • e)  einem Vertreter der Caritas,
  • f)  zwei Fachleuten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit,
  • g)  einem Vertreter der Südtiroler Unternehmervereinigungen,
  • h)  einem Vertreter, der von den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen wird.

(2) Die Verwaltungsarbeiten zur Unterstützung des Beirates laut Absatz 1 werden vom Amt für Kabinettsangelegenheiten des Präsidiums der Landesregierung erledigt.

(3) Der Beirat wird von der Landesregierung errichtet. Er bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt und nimmt seine Aufgaben und Befugnisse bis zur Ernennung der neuen Mitglieder wahr.

(4) Wenn innerhalb von dreißig Tagen ab Aufforderung die Namhaftmachung der Mitglieder laut Absatz 1, Buchstaben c), d), e), g) und h) nicht erfolgt, wird der Beirat ohne die Mitglieder, für die eine Namhaftmachung fehlt, errichtet, sofern die Mehrheit der Mitglieder trotzdem gegeben ist. Die Landesregierung ergänzt den Beirat, sobald allfällige Namhaftmachungen nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erfolgen.

(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Falls es die spezifische Natur der zu behandelnden Themen erfordert, können an den Sitzungen des Beirates die in den entsprechenden Bereichen tätigen Landesbediensteten sowie verwaltungsexterne Fachleute ohne Stimme teilnehmen.

(7) Den Mitgliedern des Beirates, dem Schriftführer und den Fachleuten laut Absatz 6 werden, soweit sie anspruchsberechtigt sind, die Sitzungsgelder und Vergütungen gezahlt, die im Landesgesetz vom 30. Mai 1978, Nr. 25, geändert durch die Landesgesetze vom 16. Februar 1981, Nr. 2, vom 1. Juni 1982, Nr. 21, und vom 11. März 1986, Nr. 9, vorgesehen sind.

(8) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Sprachgruppenverhältnis laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

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