(1) Um die in Artikel 2 angeführten Tätigkeiten zu verwirklichen, kann sich das Land auf Grund entsprechender Vereinbarungen der Mitarbeit von Freiwilligen oder Freiwilligenorganisationen, die in Südtirol im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, bedienen, auch um spezifische Erfahrungen zu verwerten und Berufsbildungskurse für Personen durchzuführen, die beabsichtigen, in einem Entwicklungsland zu arbeiten.
(2) In den von diesem Gesetz vorgesehenen Vereinbarungen werden die Anzahl der Freiwilligen, die beruflichen Voraussetzungen, die Dauer und die Art der Inanspruchnahme sowie die Kriterien festgelegt, aufgrund welcher die als zulässig anerkannten tatsächlichen Kosten, die von den Freiwilligen bei der Ausübung der vereinbarten Tätigkeit getragen worden sind, erstattet werden.
(3) Für die Durchführung der laut Absatz 1 vereinbarten Tätigkeiten kann das Land dem Träger einen Höchstbetrag von 70 Prozent des gewährten Förderbetrages als Vorschuß zur Verfügung stellen. 6)