(1) Im Falle von Notsituationen laut Artikel 2 Absatz 2, auch in Nichtentwicklungsländern, ist die Landesregierung, nach Beratung mit dem Ministerratspräsidium und dem Außenministerium, ermächtigt, Ausgaben für außerordentliche Maßnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerung zu tätigen.
(2) Die dafür notwendigen Mittel werden vom Reservefonds für nicht vorherzusehende Ausgaben des laufenden Haushaltes behoben, und zwar nach dem Verfahren laut Artikel 20 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, in geltender Fassung. 5)
(3) Die Bedingungen für die Auszahlung der in Absatz 1 genannten Mittel werden mit den Beschlüssen über die Zweckbindung der entsprechenden Ausgaben festgelegt.
(4) Für die in Absatz 1 genannte Zielsetzung verwendet die Landesregierung auch allfällige Mittel, die von öffentlichen Einrichtungen und Privaten, durch Überweisung auf eigene beim Schatzmeister des Landes eröffnete Konten zur Verfügung gestellt werden. Die Gebarung der genannten Mittel erfolgt unter Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 1971, Nr. 1041, geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. August 1978, Nr. 468.