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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 9 (Fahrradwege)

(1) Öffentliche Fahrradwege, welche nicht Bestandteil einer Straße sind, sondern eine eigene Trassierung aufweisen, werden als übergemeindliche oder gemeindeeigene Fahrradwege klassifiziert. Der Bau und die Klassifizierung von übergemeindlichen Fahrradwegen können vom Land, von der Bezirksgemeinschaft oder vom gebietsmäßig betroffenen Gemeindekonsortium verfügt werden.