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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 4 (Gemeindestraßen)  delibera sentenza

(1) Als Gemeindestraße gilt jene, die nicht unter Artikel 2 fällt und

  1. die größte Ortschaft der Gemeinde mit den Fraktionen mit dem nächsten Zugbahnhof oder der nächsten Straßenbahn- oder Autobushaltestelle, mit einem Flugplatz oder mit Orten verbindet, in denen sich für die Gemeinde wesentliche Einrichtungen befinden,
  2. die Fraktionen und Siedlungen der Gemeinde untereinander verbindet,
  3. innerhalb von Ortschaften liegt; davon ausgenommen sind Abschnitte von Staats- und Landesstraßen, welche Ortschaften mit einer Bevölkerung von nicht mehr als 10.000 Einwohnern durchqueren, 2)
  4. Handelszentren, Fremdenverkehrsgebiete oder Sportanlagen mit dem Hauptort oder mit bedeutenderen Fraktionen verbindet,
  5. als zweitrangige Verbindungsstraße zusätzlich zu einer Hauptverbindungsstraße besteht,
  6. kleine Siedlungen mit einer Fraktion oder mit dem Hauptort verbindet.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 136 vom 25.05.2001 - Gemeindestraßen und ländliche Straßen - Verbindung des Straßennetzes mit Einzelhöfen
2)

Art. 4 Absatz 1 Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.