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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 2 (Landesstraßen)

(1) Als Landesstraße gilt jene, die:

  1. die Hauptverbindung zwischen dem Staatsstraßennetz und jenem des Gemeindehauptortes darstellt,
  2. die wichtigste Verbindung zwischen den Hauptorten der einzelnen Gemeinden untereinander ist,
  3. die Seitentäler mit den Haupttälern verbindet, sofern
    1. die abgelegenen Ortschaften bzw. Siedlungen groß und wirtschaftlich bedeutend sind,
    2. die Straße die wichtigste Verbindung zu den abgelegenen Ortschaften bzw. Siedlungen ist,
  4. vom Hauptort abgelegene Fraktionen und Weiler auch von verschiedenen Gemeinden erschließt, die insgesamt mindestens 200 Einwohner zählen, sofern sie
    1. mindestens 2 km lang ist,
    2. die wichtigste Verbindung zur Fraktion ist,
  5. Fremdenverkehrseinrichtungen von besonderer Bedeutung oder Fremdenverkehrsorte von übergemeindlichem Interesse erschließt,
  6. parallel zu einer Hauptverbindungsstraße verläuft und als Ersatzstraße für diese dient,
  7. öffentliche Einrichtungen von übergemeindlichem Interesse außerhalb der bewohnten Ortschaften erschließt, sofern sie mindestens 1 km entfernt sind.