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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 15 (Bestandteile der Straße)

(1) Bestandteile einer Straße sind:

  1. die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltebuchten, Bushaltestellen, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benutzungsgebühren dienenden Flächen und dergleichen,
  2. Anlagen, die unmittelbar den unter Buchstabe a) genannten Verkehrsflächen dienen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Hauptsammler und dergleichen,
  3. die im Straßenbereich gelegenen Anlagen, welche im Rahmen des Allgemeingebrauchs eine möglichst gefahrlose Benutzung, eine ordnungsgemäße Beschaffenheit und einen guten Erhaltungszustand der Straße gewährleisten, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern es nicht öffentliche Straßen sind,
  4. die im Straßenbereich gelegenen Anlagen zur Erhaltung dieser Straßen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude und -plätze, Silos und dergleichen, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern es nicht öffentliche Straßen sind,
  5. die im Straßenbereich gelegenen Anlagen zum Schutz der Anrainer vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße.