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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 14 (Maßnahmen der Landesverwaltung auf Gemeindestraßen)  delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung kann den Bau, die außerordentliche Instandhaltung, die Wiederherstellung und die Verbesserung von Gemeindestraßen unter der Bedingung übernehmen, daß die Gemeinde oder das entsprechende Gemeindekonsortium die anfallenden Kosten übernimmt und ein von den zuständigen Organen genehmigtes Projekt vorlegt.

(2) Die Kosten gemäß Absatz 1 werden auf der Grundlage der Endabrechnung über die erbrachten Leistungen ermittelt.

(3) Werden die in Absatz 1 genannten Leistungen von einem Straßenbauhof des Landes in Regie erbracht, hat die Gemeinde oder das Konsortium dem Land nur die Ausgaben für den Ankauf des Materials zu erstatten.

(4) Die Kosten zu Lasten der Gemeinde für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen sind nach Abschluß der Arbeiten zu erstatten. Bei Straßen, für die die Landesverwaltung die ordentliche Instandhaltung durchführt, erfolgt die Kostenerstattung gemeinsam mit der Jahresrate für die ordentliche Instandhaltung gemäß Artikel 13.

(5) Die Landesregierung kann unmittelbar oder mit Beiträgen für den Bau, den Ausbau und die Begradigung der Straßen im Interessenbereich des Landes sorgen.

massimeBeschluss Nr. 3016 vom 01.09.2003 - L.G. vom 19.8.1991, Nr. 24: Bau, Ausbau und Begradigung von Straßen im Interessenbereich des Landes; Festlegung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden (geändert mit Beschluss Nr. 4033 vom 08.11.2004 und mit Beschluss Nr. 2078 vom 18.06.2007)