(1) Der Landesbeirat ist ein Kollegialorgan der Verwaltung des Landes auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt. Im einzelnen erteilt er Gutachten:
(2) Der Landesbeirat und die Sektionen nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 in der Weise wahr, wie es die Geschäftsordnung laut Artikel 3 Absatz 6 vorsieht.
(3) Es wird die Sektion für Einsprüche errichtet; sie entscheidet:
(4)Die Sektion für Einsprüche setzt sich zusammen aus dem Direktor der Landesabteilung Familie und Sozialwesen als Vorsitzendem und aus zwei Beamten der für das Sozialwesen zuständigen Landesämter.5)
(5) Die Sektion für Einsprüche ist ein zwingend vollständiges Organ.6)