(1) Bei der Landesabteilung Sozialwesen wird der Landesbeirat für das Sozialwesen errichtet; dem Beirat gehören an:
- der für die öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt zuständige Landesrat als Vorsitzender,
- der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen als stellvertretender Vorsitzender,
- vier Vertreter der Gemeinden, welche vom Südtiroler Gemeindenverband namhaft gemacht werden,
- ein Vertreter der Landeshauptstadt, den diese namhaft macht,
- ein Vertreter der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, den diese namhaft machen,
- vier Vertreter von privaten Einrichtungen, die im Sozialdienst tätig sind; sie werden von diesen namhaft gemacht,
- drei Fachleute auf dem Gebiete der Sozialdienste,
- je zwei Vertreter der landesweit repräsentativsten Standes- und Gewerkschaftsorganisationen; sie werden von diesen namhaft gemacht.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben e), f) und h) vorgesehenen Vertreter werden aus jeweils einem Dreiervorschlag ausgewählt, der von den betreffenden Körperschaften unterbreitet wird.
(3) Der Landesbeirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt. Seine Zusammensetzung muß dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen, wie es aus der jeweils letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht, entsprechen. Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe ist auf jeden Fall zu gewährleisten.
(4) Der Beirat kann sich für spezifische Aufgabenbereiche in Sektionen gliedern; zu diesen können dem Beirat nicht angehörende Personen beigezogen werden, die auf dem Gebiet der Sozialdienste besonders kompetent sind. Jede Sektion besteht aus neun Mitgliedern, die auf Grund eines Gutachtens des Beirates vom Vorsitzenden ernannt werden.
(5) Sekretär des Beirates beziehungsweise der einzelnen Sektionen des Beirates ist ein Landesbeamter der Abteilung Sozialwesen, der der sechsten oder einer höheren Funktionsebene angehört.
(6) Die Landesregierung genehmigt die Geschäftsordnung des Beirates und der Sektionen.4)