(1) Zur Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung fördert das Land die Untersuchungen, um das Ausmaß der Bedürfnisse und der Betreuungskapazitäten zu ermitteln und um die Ursachen der Bedürfnisse und der Ausgrenzung zu erkennen, wobei es auch die Mitarbeit von Universitäten oder anderen Forschungsinstituten und -anstalten, auch des Auslandes, in Anspruch nimmt.
(2) Das Land kann Personen und Körperschaften, welche Studien und Untersuchungen im Bereich der Sozialdienste durchführen, Zuwendungen und Beiträge gewähren. Zu diesem Zweck reichen die Interessierten bei der Landesregierung innerhalb des Termins und gemäß der Verfahrensweisen, welche von der Landesregierung festgelegt werden, ein entsprechendes Gesuch ein.