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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 131)
Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Mai 1991, Nr. 22.

Art. 20/bis (Gewährung von Beiträgen)

(1) Das Land kann gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Körperschaften, die in Südtirol tätig sind und kraft ihres Statutes Sozialhilfe im Sinne der einschlägigen Landesgesetze leisten, für die Durchführung ihrer Tätigkeit Beiträge für Investitionsausgaben und laufende Ausgaben in der Höhe von höchstens 85 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben zur teilweisen Deckung bestimmter Kosten und zur Mitfinanzierung von Ausgaben gewähren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der institutionellen Aufgaben in bezug auf folgende Belange stehen:

  1. Führung der Dienste und Durchführung der Sozialhilfetätigkeit gemäß der geltenden Landesgesetzgebung über Sozialdienste, die generell der Verwirklichung der in Artikel 1 angeführten Ziele dienen,
  2. Führung von Ferienkolonien, Zeltlagern und Ferienhäusern,
  3. Tätigkeiten zur Pflege des Zusammenlebens und Förderung der sozialen Beziehungen der Personen und Gruppen laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) in den verschiedenen Formen des gemeinschaftlichen Lebens wie Clubtätigkeiten, Freizeitinitiativen, Initiativen der Sozialerziehung sowie Ferienaufenthalte und ähnliches,
  4. Durchführung von Projekten zur Erprobung neuer Betreuungsformen,
  5. Durchführung von Beratungs- und Patronatstätigkeit sowie von Zusammenschlüssen zugunsten von Menschen, die sozial besonders hilfsbedürftig sind,
  6. Durchführung von Initiativen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung über Themen von sozialem Interesse und über die Sozialdienste,
  7. Durchführung von Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungslehrgängen des Personals und der ehrenamtlichen Mitarbeiter, die in den Sozialdiensten tätig sind,
  8. Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich Sozialwesen,
  9. Durchführung von Selbsthilfeinitiativen,
  10. Anmietung von Liegenschaften, die für Sozialhilfezwecke bestimmt sind,
  11. Erwerb, Bau, genereller oder partieller Umbau, Instandsetzung und Instandhaltung von Immobilien, die ganz oder teilweise für Betreuungstätigkeiten bestimmt sind, sowie Erwerb und Wiederherstellung von Möbeln, Einrichtung, Transportmitteln und anderen für die Durchführung der Sozialhilfe erforderlichen Geräten,
  12. Verbandstätigkeiten und Koordinierung unter Körperschaften.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien und die Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge sowie die dazu erforderlichen Unterlagen und die Frist für die Einreichung der Anträge festgelegt.

(2/bis) Die geförderten Sachen unterliegen der Bindung zugunsten der Sozialhilfetätigkeit. Mit der Antragstellung verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Zweckbindung. Mit der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 werden die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten geförderter Sachen geregelt, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung der geförderten Sache.35)

(3) In der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 sind auch jene Fälle geregelt, in denen aufgrund eines zeitweiligen außerordentlichen Bedarfes der in Absatz 1 festgelegte Höchstbeitrag von 85 Prozent auf höchstens 95 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe erhöht werden kann.

(3/bis) Bei Ansuchen von privaten Trägern, welche nach Artikel 12 Absatz 2 mit den Trägern der Sozialdienste Vereinbarungen oder Verträge abgeschlossen haben, kann der in Absatz 1 festgelegte Höchstbeitrag von 85 Prozent für den Ankauf, den Bau oder den Umbau von Liegenschaften auf höchstens 95 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgabe erhöht werden. Im Falle eines Verkaufs oder einer geänderten Zweckbestimmung muss der Beitrag zurückerstattet werden.

(4) Um die Kontinuität der Tätigkeit der Körperschaften laut Absatz 1 zu sichern, kann der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen auf Antrag der jeweiligen Körperschaft, absehend von der Genehmigung des Jahresplanes, einen Vorschuß in der Höhe von 70 Prozent der Beiträge bewilligen, die insgesamt im Laufe des Haushaltsjahres gewährt wurden, das dem Jahr, auf das sich der Antrag bezieht, vorangeht; dabei können die Ausgaben im Sinne von Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, auch zweckgebunden werden. Diese Vorschüsse können ausschließlich für Verwaltungsausgaben bewilligt werden.

(5) Das für die Beiträge zuständige Landesamt kann zu jedem Zeitpunkt Einblick in die Buchhaltungsoriginalunterlagen verlangen und Inspektionen an den Sitzen der begünstigten Einrichtungen durchführen.36)

35)
Art. 20/bis Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
36)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später ergänzt durch Art. 16 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und durch Art. 23 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
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