(1) Die Sozialsprengel sind die Organisationseinheiten der Sozialdienste für die Erbringung der grundlegenden und unmittelbaren Sozialleistungen für alle hilfsbedürftigen Personen.
(2) Die Landesregierung bestimmt die flächenmäßige Ausdehnung der Sozialsprengel, die mit den Gesundheitssprengeln übereinstimmen muß.
(3) Zwecks einheitlicher und integrierter Führung des Sozial- und Gesundheitssprengels schließen die Träger der Sozialdienste und der Gesundheitsdienste Vereinbarungen ab, in welchen die Modalitäten der einheitlichen Leitung und Führung der Dienste, die Bereitstellung des so eingesetzten Personals und die gemeinsame und anteilsmäßige Finanzierung der Tätigkeiten geregelt werden. Die Vereinbarungen sehen vor, dass die Führung des gesamten integrierten Sozial- und Gesundheitssprengels oder bestimmter Bereiche derselben einer Fachkraft eines der genannten Träger übertragen wird und diese somit im Auftrag beider Träger tätig ist. Die Vereinbarungen sehen weiters sozio-sanitäre Mehrjahres- und Jahresprogramme vor und werden von den beiden Trägern unterzeichnet.30)