(1) Die Träger der Sozialdienste und die auf dem Gebiet des Sozialwesens tätigen öffentlichen und privaten Körperschaften bestimmen jährlich anläßlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages die Kosten bezüglich der Dienste und Tätigkeiten, die, getrennt nach Leistung oder nach tagweiser Frequenz, festgelegt werden.
(2) Die Kosten werden auf Grund der Gesamtkosten des Dienstes festgelegt und beinhalten alle Ausgaben für die Besoldung des Personals, für die Betreuung und den Unterhalt der Betreuten sowie jede weitere Ausgabe für die Deckung der Kosten des Dienstes.
(3) In den Kosten sind die Ausgaben für die Abschreibungen, die Instandhaltung und die Erneuerung der Einrichtung, welche zu Lasten des Trägers gehen, enthalten; sie dürfen insgesamt nicht mehr als 5 Prozent der nach Absatz 2 festgelegten Kosten ausmachen.25)
(4) Die Tarife werden vom Träger nach Maßgabe der Kosten und der Programmpriorität der einzelnen Dienste sowie der finanziellen Möglichkeiten der Betreuten festgelegt, und zwar auf die in der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 geregelte Art und Weise.
(5) Kosten und Tarife können nicht rückwirkend festgesetzt werden.
(6) Kosten und Tarife werden weiters unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien und Kriterien festgelegt.26)