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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 131)
Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Mai 1991, Nr. 22.

Art. 12/bis  delibera sentenza

(1) Der Betrieb ist eine instrumentelle Körperschaft der Träger der Sozialdienste zur Führung derselben Sozialdienste. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und funktionell, fachlich, verwaltungsmäßig und buchhalterisch unabhängig und nimmt die Befugnisse wahr, welche in den Rechtsvorschriften und im Landessozialplan vorgesehen sind sowie jene Aufgaben, welche ihm von den Trägerkörperschaften übertragen werden.

(2) Die Organe des Betriebs sind der Direktor und das Kollegium der Rechnungsprüfer, welchen jeweils die Aufgaben der Führung und der Kontrolle obliegen.

(3) Der Direktor hat die Verwaltungs- und die Vertretungsvollmacht für den Betrieb, dem er vorsteht, so wie dies im Statut vorgesehen ist. Insbesondere überprüft er die Ergebnisse der Betriebsführung und verfügt über die Aufnahmen des Personals.

(4) Der Direktor des Betriebs wird nach der entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol, die mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen hat, vom Verwaltungsausschuß der entsprechenden Trägerkörperschaft ernannt.

(5) Für die Ernennung dürfen die Bewerber bei der Einreichung des Gesuches das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht überschritten haben, müssen im Besitz des Doktorates sein und den mit Unterlagen belegten Nachweis über eine mindestens fünfjährige spezifische Berufserfahrung in fachlichen oder administrativen Führungsfunktionen bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und Einrichtungen erbringen und müssen im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache sein, wie es in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist.

(6) Das Kollegium der Rechnungsprüfer wird vom Betrieb nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung ernannt. Die Amtsentschädigung wird mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.

(7) Die Gemeinde oder die Bezirksgemeinschaft genehmigt die Programme des Betriebes zusammen mit einem Finanzierungsplan oder Haushaltsvoranschlag, aus dem ersichtlich sein muss, dass die jeweilige Bilanz ausgewogen ist, die Abschlussrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung oder die Jahresbilanz, den Stellenplan des abhängigen Personals, die Dienstordnungen, die Errichtung neuer Dienste, übernimmt die Deckung allfälliger Ausgaben der Dienste und übt die Aufsichtsfunktion über den Betrieb aus.

(8) Die Vollversammlung der Bezirksgemeinschaften beziehungsweise der Gemeinderat genehmigen das Betriebsstatut und die jeweiligen Abänderungen und genehmigen entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit die Mehrjahreshaushalte der Betriebe und sichern die Jahresfinanzierung zu.

(9) Sofern in diesem Artikel nicht anders verfügt, werden die geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezirksgemeinschaften angewandt.

(10) Die bei den entsprechenden Trägerkörperschaften eingestellten Bediensteten, die ausschließlich oder vorwiegend mit Aufgaben im Bereich der Sozialdienste betraut sind, sind auf den Betrieb überführt, unter Beachtung der bei der Trägerkörperschaft angereiften dienstrechtlichen Stellung und Besoldung. Der Ausschuß der Gemeinde oder Bezirksausschuß legt den Zeitpunkt und die Modalitäten des Überganges fest.24)

massimeBeschluss Nr. 3988 vom 24.10.2005 - Vergütungen der Rechnungsrevisoren
24)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später geändert durch Art. 23 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3, durch Art. 41 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und durch Art. 32 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.
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