(1) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, werden den Gemeinden folgende Verwaltungsaufgaben übertragen:
(2) Zeitpunkt, Art und Weise des Überganges der übertragenen Aufgaben werden von der Landesregierung mit Beschluß festgesetzt.
(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres einen koordinierten Text der obgenannten Gesetze vorzulegen.