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In vigore al: 11/09/2012

f) LANDESGESETZ vom 15. April 1991, Nr. 111)
Anwendung der Berufsbilder und Vereinheitlichung der Stellenpläne des Landespersonals

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 3/bis (Festlegung des Plansolls des Sonderstellenplans des Personals der Schulverwaltung)

(1) Der Sonderstellenplan des Personals der Schulverwaltung umfaßt das Verwaltungspersonal, das technische Personal und das Hilfspersonal der öffentlichen Schulen, der Berufsschulen, der landwirtschaftlichen Schulen und der Kindergärten.

(2) Das Plansoll des Sonderstellenplans laut Absatz 1 wird getrennt für die italienische, die deutsche und die ladinische Sprachgruppe festgelegt. Für das Konservatorium von Bozen werden die entsprechenden Stellen nach den Bestimmungen des Landes über den ethnischen Proporz zwischen den drei Volksgruppen aufgeteilt. Zu den Stellenplänen des Schulpersonals und zu allen nach Sprachgruppen (italienisch und deutsch) getrennten Stellenplänen der Landesverwaltung, die nicht dem ethnischen Proporz unterliegen, haben auch die Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe Zugang. Dazu ist jedoch der Studientitel oder die Ausbildung erforderlich, welcher bzw. welche die Voraussetzung darstellt für den Zugang zu den entsprechenden Stellen an einer Schule der ladinischen Ortschaften oder an einer Schule in der Sprache jener Sprachgruppe, für deren Stellenplan sie sich bewerben.

(3) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Kriterien für die Festlegung des Plansolls für jede Volksgruppe unter Berücksichtigung folgender Grundsätze erlassen:

  • a)  den einzelnen Direktionen der Schulen jeglicher Art und Stufe wird eine Verwaltungsstelle, auch auf Teilzeit, in der sechsten Funktionsebene zugeteilt. Dem Musikkonservatorium von Bozen wird außerdem eine Verwaltungsstelle in der achten Funktionsebene zugeteilt,
  • b)  den Direktionen der Oberschulen sowie den Direktionen der Landesberufsschulen, die für mehrere zusammengeschlossene Schulen oder Außensektionen zuständig sind, kann eine weitere Verwaltungsstelle, auch auf Teilzeit, in der sechsten oder vierten Funktionsebene zugeteilt werden,
  • c)  den einzelnen Kindergartendirektionen können bis zu zwei Verwaltungsstellen, auch auf Teilzeit, in der vierten, fünften oder sechsten Funktionsebene zugeteilt werden,
  • d)  die Stellenanzahl der Verwaltungsstellen der vierten Funktionsebene der Direktionen der Schulen jeglicher Art und Stufe, mit Ausnahme der Direktionen laut Buchstabe c), wird unter Berücksichtigung der Anzahl der Schüler sowie der Schulstufe und der Schulart festgelegt,
  • e)  die Stellenanzahl des technischen Personals der vierten und sechsten Funktionsebene der Mittel- und Oberschulen wird im Rahmen des Höchstausmaßes von zehn Prozent der Schulklassen und unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse der einzelnen Direktionen festgelegt,
  • f)  den gemeinsamen Bibliotheken mehrerer Schulen, jenen großer Schulen und den Bibliotheksdiensten zusammengeschlossener Schulen können bis zu zwei Verwaltungsstellen, auch auf Teilzeit, in der sechsten oder vierten Funktionsebene zugeteilt werden, wobei die jeweilige Funktion der Bibliothek, die Klassenanzahl und der Buchbestand zu berücksichtigen sind,
  • g)  die Stellenanzahl des Hilfspersonals der Schulen jeder Stufe und Art wird nach Maßgabe der zu reinigenden und zu pflegenden Flächen und der Schüleranzahl sowie unter Berücksichtigung der Schulart und der -stufe festgelegt,
  • h)  bei der Festlegung der Stellenanzahl gemäß den Buchstaben d) und g) werden insbesondere auch folgende Erfordernisse berücksichtigt:
    • 1)  Schulversuche und Ergänzungskurse,
    • 2)  Erfordernisse der Schulen der ladinischen Ortschaften, beschränkt auf das Verwaltungspersonal,
    • 3)  Beschäftigung von Invaliden,
    • 4)  Außen- und Zweigstellen,
    • 5)  Sonderräume beschränkt auf das Reinigungspersonal.

(4) Das Plansoll des Sonderstellenplans laut Absatz 1 darf insgesamt 1500 Stellen Vollzeitstellen nicht überschreiten. Im Rahmen dieses Plansolls können bei der jährlichen Feststellung des Plansolls, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Schulen, auch Teilzeitstellen errichtet werden, wobei zwei Teilzeitstellen einer Vollzeitstelle entsprechen. 3)

3)

Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 21 des L.G. vom 7. Dezember 1993, Nr. 25, und später ergänzt durch Art. 26 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

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