Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Oktober 1990, Nr. 49.
(1) Für die Zielsetzungen gemäß Artikel 1 ist die Landesregierung befugt:
(2) Die Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 7 können auch Gemeinden oder Gemeindenkonsortien gezahlt werden.
Die Ziffer 7/bis wurde eingefügt durch Art. 17 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.