(1) Für jede gemeinsame Schulbibliothek ist ein Bibliotheksrat errichtet.
(2) Der Bibliotheksrat bleibt drei Jahre lang im Amt und besteht aus folgenden Mitgliedern:
- a) den Direktoren aller beteiligten Schulen als Rechtsmitgliedern,
- b) einem oder zwei Lehrern jeder beteiligten Schule; sie werden vom jeweiligen Lehrerkollegium ernannt.
(3) Die Mitglieder des Bibliotheksrates wählen aus ihrer Mitte den Bibliotheksleiter und für jede beteiligte Schule außer für die, welcher der Bibliotheksleiter angehört, einen stellvertretenden Bibliotheksleiter.
(4) Der Bibliotheksleiter nimmt die Aufgaben laut Artikel 2 Absatz 3 wahr, führt die Beschlüsse des Bibliotheksrates aus und ist, sofern kein Bibliothekar laut Artikel 9 zugewiesen wurde, Verwahrer des Buchbestandes und der audiovisuellen Medien und Geräte der gemeinsamen Schulbibliothek laut den Rechtsvorschriften des Landes.
(5) Der Bibliotheksrat hat folgende Aufgaben:
- a) die Benutzerordnung und die Öffnungszeiten für die Bibliothek festzulegen,
- b) den Bestandsaufbau und -ausbau der Bibliothek zu koordinieren,
- c) den Bibliotheksbetrieb zu überwachen,
- d) Initiativen zur Leseförderung und bibliothekspezifische kulturelle Vorhaben und Veranstaltungen zu unterstützen,
- e) Initiativen zu ergreifen, die einen leistungsfähigen Bibliotheksdienst gewährleisten,
- f) nähere Vorschriften festzulegen, nach denen weiteres unterrichtendes und nichtunterrichtendes Personal, das seinen Dienst an den beteiligten Schulen versieht, für Bibliotheksarbeiten eingesetzt werden kann.
(6) Die Aufgaben eines Schriftführers des Bibliotheksrates werden von dem in Artikel 9 vorgesehenen Bibliothekspersonal wahrgenommen.
(7) Dem Bibliotheksleiter und den stellvertretenden Bibliotheksleitern stehen die in Artikel 7 vorgesehenen Vergütungen zu.