(1) Die gemeinsame Bibliothek mehrerer Schulen ist eine Bibliothek, die verschiedenen Grund-, Sekundar- und Kunstschulen der gleichen Sprachgruppe dient. Sie kann auf Grund eines Beschlusses des Bibliotheksrates laut Artikel 4 die Funktion einer örtlichen öffentlichen Bibliothek übernehmen. Sie kann auch, auf Grund von eigenen Vereinbarungen, die Funktion der Zweigstelle einer örtlichen öffentlichen Bibliothek übernehmen oder mit anderen örtlichen öffentlichen Bibliotheken kombiniert werden. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Bibliotheksrates sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Grund-, Sekundar- und Kunstschulen, die eine gemeinsame Schulbibliothek führen, müssen im selben Gebäude oder Schulkomplex untergebracht sein und wenigstens zwanzig Klassen umfassen; außerdem müssen sie die strukturellen und funktionellen Voraussetzungen haben, wie sie in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze vorgesehen sind. Umfassen die Schulen insgesamt weniger als zwanzig Klassen, so ist Artikel 6 anzuwenden.
(3) Die zuständigen Sprengel- oder Anstaltsschulräte entscheiden nach Anhören des jeweiligen Lehrerkollegiums darüber, ob die gemeinsame Schulbibliothek auch mit den audiovisuellen Medien und Geräten der eigenen Schulen ausgestattet wird.
(4) Die Anerkennung als gemeinsame Schulbibliothek mehrerer Schulen erfolgt mit Beschluß der Landesregierung auf Antrag der jeweiligen Sprengel- oder Anstaltsschulräte. Die Landesregierung legt nach Befragung aller beteiligten Schulen jene Schule fest, welcher der Bibliothekar und/oder der Bibliotheksassistent laut Artikel 9 zugewiesen wird.