In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 8. Mai 1990, Nr. 101)
Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die im Sinne des königlichen Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind oder die in Bereichen liegen, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung landschaftlich geschützt sind; nicht betroffen sind Staats-, Landes- und Gemeindestraßen, die als solche im Sinne der Bestimmungen über die Klassifikation von Straßen ausgewiesen sind.

massimeBeschluss Nr. 229 vom 28.01.2008 - Erhaltungsmaßnahmen für die Vogelschutzgebiete (BSG) gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (Vogelschutzrichtlinie) sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie)

Art. 2 (Verkehr und Parken in geschützten Gebieten)

(1) Der Verkehr und das Parken von Kraftfahrzeugen jeglicher Art in geschützten Gebieten laut Artikel 1 sind verboten. Das Verbot gilt auch für Wanderwege, Pfade und andere Wege, die auf Grund ihrer Breite, des Gefälles oder des Bodenbelags weder für den Verkehr von Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb geeignet sind noch regelmäßig und systematisch instandgehalten werden.

(2) Bei ausreichender Schneelage gilt das Verbot laut Absatz 1 nicht für Fahrzeuge zur Präparierung und Instandhaltung von ausgestatteten Skigeländen, Langlaufloipen und Rodelbahnen sowie von Winterwanderwegen, sofern im Einverständnis der Grundeigentümer betrieben und mit dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat vereinbart. Fahrzeuge, die ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden, benötigen kein Erkennungszeichen.

(3) Für die Fahrzeuge laut Absatz 2, die auch für andere Zwecke verwendet werden können, sowie für alle anderen Motorfahrzeuge, die auf Schnee fahren können, stellt die Forstbehörde ein eigenes Erkennungszeichen aus. In diesem Fall muss für das Fahrzeug auch eine Haftpflichtversicherung bestehen.

(4) Der Fahrer muss die Geschwindigkeit des Fahrzeuges den Eigenschaften und dem Zustand des Geländes und der Straße anpassen, um überflüssige Schäden, Störungen, Verunreinigungen und Lärm zu vermeiden und um die Sicherheit von Personen und Tieren sicherzustellen. Der feststellende Amtsträger muss bei Missachtung dieser Verhaltensregeln begründen, warum ein Verstoß vorliegt.

(5) Entlang frei befahrbarer Straßen ist es erlaubt, innerhalb eines zehn Meter breiten Streifens zu parken, sofern es sich nicht um bewirtschaftete Flächen handelt. Bewirtschaftet sind Flächen, die für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, die regelmäßig bearbeitet werden oder auf denen sich der Wald in Verjüngungsphase befindet.

(6) Der Eigentümer muss dem Verkehr und dem Parken, sofern im Sinne dieses Artikels erlaubt, in jedem Fall zustimmen. 2)

2)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 3 (Verkehr auf Straßen, die nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen ausgewiesen sind)

(1) Der zuständige Landesrat kann den Verkehr von Kraftfahrzeugen beliebiger Art auf Straßen verbieten, die nicht Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen laut den Bestimmungen über die Klassifikation der Straßen sind.3)

(2) Das Verbot im Sinne des Absatzes 1 wird nicht auf Verbindungsstraßen zwischen dem öffentlichen Straßennetz und Häusern angewandt, die ständig bewohnt sind, sofern die Eigentümer und/oder die Nutznießer sowie die eventuellen Mieter, die dort ihren Wohnsitz haben, nicht dem Verkehrsverbot zustimmen.

(3) Die Landesverwaltung muß das Verkehrsverbot durch Anbringung einer entsprechenden Tafel bekanntgeben; es müssen darauf das Fahrverbotszeichen und der Hinweis auf dieses Gesetz angebracht sein. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angebrachte Beschilderung bleibt unverändert.3)

(4) Die Landesverwaltung oder der Eigentümer der Straße können zusätzlich eine Schranke mit Schloß anbringen, wenn eine häufige Verletzung des Fahrverbotes festgestellt wird.

(5) Das Parken an der Einfahrt von Straßen mit Verkehrsverbot - auch wenn sie mit Schranken abgesperrt sind - sowie das Parken entlang dieser Straßen ist verboten, wenn dadurch die Zufahrt und/oder die normale Befahrbarkeit für Lastkraftwagen behindert wird. Bei Übertretung dieser Vorschrift ist die Forstbehörde befugt, das verkehrsbehindernde Fahrzeug auf Kosten des Eigentümers abschleppen zu lassen.

(6) Der Fahrer muss sämtliche Verhaltensregeln laut Artikel 2 Absatz 4 beachten. 4)

(7) Der Direktor des Landesforstinspektorates kann vorübergehend die Ermächtigungen suspendieren und die Durchfahrt von jeder Kategorie der Personen, die darauf Anspruch haben, verbieten, wenn auf Grund von besonderen Wettereinflüssen der Straßenboden besonders beschädigt oder verschlechtert wurde. Ausgenommen von diesen Einschränkungen ist die Durchfahrt von Fahrzeugen für Sofortmaßnahmen und erste Hilfe.

3)
Die Absätze 1 und 3 wurden ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
4)
Art. 3 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 4 (Durchfahrtsberechtigte Personen)  delibera sentenza

(1) Zur Durchfahrt auf Straßen, die im Sinne von Artikel 3 gesperrt sind, sind Bewohner, Eigentümer, Inhaber von Nutzungsrechten Pächter, Mieter und Verwalter von Liegenschaften berechtigt, die in dem von der Straße erschlossenem Gebiet liegen; diese Durchfahrtsbewilligung beschränkt sich auf den kürzesten Weg zur Liegenschaft und allein auf die Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten. Die erwähnten Personen sind mit schriftlicher Zustimmung des entsprechenden Eigentümers ebenfalls zur Durchfahrt durch Gebiete laut Artikel 2 berechtigt, um die ihnen zur Verfügung stehenden Liegenschaften auf dem kürzesten Weg zu erreichen. Das Pacht- oder Mietverhältnis muß durch einen regulären Vertrag nachgewiesen werden, in dem eine Vertragsdauer von mehr als sechs Monaten aufscheint.

(2) Auf Fahrzeuge, die amtlich als Landmaschinen zugelassen sind und als solche verwendet werden, ist das in diesem Gesetz vorgesehene Verkehrs- und Parkverbot - außer in dem von Artikel 3, Absatz 5 vorgesehenen Fall - nicht anzuwenden.

(3) Eine Durchfahrtsgenehmigung für gesperrte Straßen und Grundstücke laut Artikel 2 können folgende Personen erhalten: land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Personen, die Dienstleistungen verrichten oder jemanden beliefern, Nutzungsrechtinhaber, jedoch ausschließlich zur Ausübung ihres Rechtes, sowie Hausgäste von Beherbergungsbetrieben oder anderen Vermietern, die eine Betriebserlaubnis haben und nur auf der entsprechenden Straße erreicht werden können.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 193 del 07.07.1998 - Parchi naturali - autorizzazione al servizio di taxi - limiti e condizioni

Art. 5 (Bewilligungen)

(1) Die Forstbehörde vergibt ein Erkennungszeichen an Bewohner, Eigentümer, Inhaber von Nutzungsrechten, Pächter, Mieter und Verwalter von Liegenschaften, die in dem von der gesperrten Straße erschlossenen Gebiet liegen; dieses Erkennungszeichen ist gut sichtbar am Kraftfahrzeug anzubringen. Handelt es sich um ungeteiltes Miteigentum, das von Verwaltungsorganen wie Interessengemeinschaften, Nachbarschaften, o.ä. verwaltet wird, so wird das Erkennungszeichen nur dem jeweiligen Obmann und/oder von diesem namhaft gemachten Personen ausgestellt, sofern sie die Notwendigkeit sowie die ihnen übertragenen Aufgaben nachweisen. Handelt es sich um Miteigentum oder um gemeinsame Pacht an einer Liegenschaft, die kleiner als ein Hektar ist, oder um Berghütten, Heuschuppen oder ähnliche Infrastrukturen, so wird die Durchfahrtsbewilligung nur für eine Person ausgestellt, und zwar in der Regel für jene, die mit der Führung oder Verwaltung des gemeinsamen Gutes betraut sind.

(2) Bewilligungen - auch für mehrere Tage - können auf begründetem Antrag Imkern, Fischereiwasserbewirtschaftern, Jagdrevierleitern, freiwillig tätigen Jagd- und Fischereiaufsehern ohne festes Arbeitsverhältnis, sofern der Jagdrevierleiter oder Fischereirechtsinhaber darum ansucht, sowie Gamspirschbegleitern ausgestellt werden. 5)

(2/bis) Das Erkennungszeichen für Invaliden gemäß geltender Straßenverkehrsordnung gilt auch als Erkennungszeichen für das Befahren gesperrter Straßen. 6)

(3) Die in Absatz 2 erwähnten Bewilligungen werden auf Grund von Bewertungskriterien und Richtlinien ausgestellt, die mit Durchführungsverordnung zu erlassen sind.

(4) Die Forstbehörde stellt die Bewilligungen laut Absatz 2 dieses Artikels und laut Artikel 4, Absatz 3 auf begründeten Antrag der Betroffenen und auf Grund entsprechender Unterlagen aus; in jeder Bewilligung sind die Personalien des Betroffenen, der Typ und das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, die Gültigkeitsdauer und die entsprechende Strecke anzugeben.

(5) Erlaubt sind der Verkehr und das Parken in Gebieten laut Artikel 2 sowie der Verkehr auf Straßen laut Artikel 3 ausschließlich aus dienstlichen Gründen für Kraftfahrzeuge der für öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden, der Forstpolizei und Waldaufsicht, der Gesundheits- und Rettungsdienste, der Feuerwehrdienste, der Bergrettungsdienste, anderer Organe der Staatsverwaltung, der Jagd- und Fischereiaufseher, die ein festes Arbeitsverhältnis mit vollem Stundenplan haben, sowie der Landes- und Gemeindebediensteten, die bestimmte Dienstleistungen verrichten müssen; für Landes- und Gemeindebedienstete ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates erforderlich.

(6) Der Landesrat für Forstwirtschaft kann den Verkehr auf gesperrten Straßen laut Artikel 3 oder in Gebieten, die Beschränkungen laut Artikel 1 unterworfen sind, für Kraftfahrzeuge erlauben, wenn dies zu Studien- oder anderen Zwecken, die offensichtlich von öffentlichem Interesse sind, notwendig ist. Handelt es sich um Naturparke, so kann die Bewilligung auch vom Landesrat für Landschaftsschutz ausgestellt werden.

(7) Sowohl die im Sinne von Absatz 1 ausgehändigten Erkennungszeichen als auch alle anderen Durchfahrtsbewilligungen müssen am Kraftfahrzeug gut sichtbar angebracht und jederzeit auf Anforderung der Kontrollorgane vorgezeigt werden.

(8) Die Bewilligung im Sinne der vorhergehenden Absätze dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die Eigentümer der Straßen oder Grundstücke oder ihre gesetzlichen Vertreter sich unter Angabe der Gründe schriftlich dagegen geäußert haben; diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die von Rechts wegen zur Durchfahrt berechtigt sind.

(9) Läßt die Landesverwaltung eine Schranke mit Schloß anbringen, so wird bei Ausstellung der Bewilligungen laut Absätze 2 und 4, auch der Schlüssel ausgehändigt; der Betroffene ist verpflichtet, die Schranke nach jeder Durchfahrt wieder abzusperren und den Schlüssel bei Verfall der Bewilligung rückzuerstatten.

5)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
6)
Art. 5 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 6 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der allfäligen strafrechtlichen Bestimmungen werden bei Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften die in diesem Artikel vorgesehenen Verwaltungsstrafen verhängt.

(2) Eine Verwaltungsstrafe von Euro 75 hat zu zahlen, wer:7)

  1. ohne Bewilligung auf einer Straße fährt, die im Sinne von Artikel 3 für den Verkehr gesperrt ist. Die Verwaltungsstrafe wird auf Euro 57 herabgesetzt, wenn der Betroffene Anspruch auf die Bewilligung gehabt hätte, diese aber nicht beantragt hat, 7)
  2. als Inhaber einer Bewilligung diese Bewilligung und das entsprechende Kraftfahrzeug einer anderen Person überläßt; derselben Verwaltungsstrafe unterliegt der Fahrzeuglenker,
  3. laut Artikel 2 oder Artikel 3 Absatz 5 widerrechtlich parkt,
  4. laut Artikel 4 Absatz 2 Landmaschinen widerrechtlich fährt oder parkt oder diese zweckentfremdet,
  5. den Schrankenschlüssel, den er von der Landesverwaltung erhalten hat, nach Verfall der Bewilligung nicht rückerstattet oder ihn an eine andere Person abgetreten hat, die nicht durchfahrtsberechtigt ist. In letzterem Fall werden sowohl der Inhaber der Bewilligung als auch die andere Person bestraft.

(3) Eine Verwaltungsstrafe von Euro 57 hat zu zahlen, wer:7)

  1. die Bewilligung nicht oder nicht gut sichtbar am oder im Kraftfahrzeug anbringt und/oder sich weigert, die Bewilligung auf Anforderung der Kontrollorgane (Artikel 5 Absatz 7) vorzuweisen;
  2. die Schranke nach der Durchfahrt nicht wieder absperrt.

(4) Für den Kraftfahrzeugverkehr ohne Ermächtigung in den Gebieten laut Artikel 2 wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro auferlegt. Diese wird auf 100,00 Euro herabgesetzt, wenn die Person, die den Verstoß begangen hat, das Recht hat, eine Durchfahrtsermächtigung zu erhalten. 8)

(5) Wer die laut Artikel 3 angebrachten Durchfahrtsverbotsschilder entfernt, beschädigt oder unbrauchbar macht, muß den Schaden ersetzen und eine Verwaltungsstrafe von Euro 138 bis Euro 6397) zahlen; der Betrag wird von Fall zu Fall - abweichend von den Bestimmungen des vereinheitlichten Textes, der mit Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juli 1984, Nr. 16, erlassen wurde - vom Amt für allgemeine Angelegenheiten der Forstwirtschaft - festgesetzt. Die erwähnte Verwaltungsstrafe wird auch dann verhängt, wenn Schranken an gesperrten Straßen und/oder das entsprechende Schloß entfernt, beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden.

(6) Wer Artikel 3 Absätze 6 und 7 nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 92 bestraft.7)

(7) Die Verwaltungsstrafen werden um 50% erhöht, wenn es sich um die Übertretung dieses Gesetzes im Bereiche von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturreservaten, Biotopen oder Naturdenkmälern handelt, die im Sinne der geltenden Landesgesetze betreffend die Bereiche Landschaftsschutz und Naturparke, geschützt sind.

(7/bis) Versucht die Person, die den Verstoß begangen hat, sich der Kontrolle des feststellenden Amtsträgers zu entziehen, stellt ihr Fahrverhalten eine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen dar oder fährt sie ein Fahrzeug ohne Kennzeichen oder mit gefälschtem Kennzeichen, so wird das Fahrzeug verwaltungsbehördlich beschlagnahmt. 9)

(8) Bei mehreren Übertretungen werden die einzelnen Verwaltungsstrafen zusammengelegt.

7)
Die Beträge wurden so geändert durch Art. 1 Absatz 22 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
8)
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
9)
Art. 6 Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 7 (Mit der Aufsicht betraute Personen)

(1) Mit der Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes werden die öffentlichen Sicherheitsorgane und die Stadtpolizei, sofern der Landeshauptmann dies beantragt, das im Sonderstellenplan der Forstdienste eingestufte Personal, der Landesforstkorps, das Personal des Waldaufsichtsdienstes sowie die bei der Autonomen Provinz Bozen bedienstete Jagd- und Fischereiaufseher betraut.

(2) Was die Gebiete angeht, die als Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturreservate, Biotope oder Naturdenkmäler im Sinne der diesbezüglich geltenden Landesgesetze ausgewiesen sind, wird mit der Aufsicht auch das Personal des Landesamtes für Naturparke, Naturschutz und Landschaftspflege betraut.

(3) Mit der Aufsicht können auch - durch das Amt für Naturparke, Naturschutz und Landschaftspflege, wenn es sich um Gebiete laut Absatz 2 handelt, und für ganz Südtirol durch die Forstbehörde - vereidigte Aufsichtspersonen betraut werden, welche die Voraussetzungen laut Artikel 138 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit - der mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, genehmigt wurde - haben und vor der zuständigen Behörde den Amtseid abgelegt haben; diese Personen werden auf bestimmte Zeit und gegen Bezahlung beauftragt. Unbeschadet des königlichen Dekretes vom 26. September 1935, Nr. 1952, werden mit Durchführungsverordnung der Einsatz und die Bezahlung dieser Personen und die Koordinierung ihrer Dienstleistungen näher festgelegt.

Art. 8 (Zuständiges Amt)

(1) Die Niederschriften über die Feststellung von Übertretungen laut diesem Gesetz müssen dem Amt für Allgemeine Angelegenheiten der Forstwirtschaft, Abteilung VI, übermittelt werden.

Art. 9 (Änderung des Plansolls von Landesstellenplänen)

(1) Das Plansoll des Sonderstellenplanes der Forstdienste ist um jeweils 2 Stellen in der VII. und VIII. Funktionsebene erhöht und jenes des Sonderstellenplanes der tierärztlichen Dienste um 4 Stellen vermindert, und zwar um jeweils 2 Stellen im Funktionsrang eines Obertierarztes und Tierarztes.

Art. 10 (Jagd- und Fischereiaufseher)

(1) Die bei der Landesverwaltung bediensteten und dem Amt für Jagd- und Fischerei oder dem Amt des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung zugeteilten technischen Gehilfen, welche als Jagdaufseher und/oder als Fischereiaufseher Dienst leisten, ist die Qualifikation "Agent der Gerichtspolizei" im Sinne des Artikels 57 der Strafprozeßordnung zuerkannt.

Art. 11 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Das Landesgesetz vom 24. Juni 1976, Nr. 23, die Artikel 9, 10 und 11 des Landesgesetzes vom 12. August 1977, Nr. 33 sowie der Artikel 20 des Landesgesetzes vom 4. Mai 1982, Nr. 18, sind aufgehoben.

Art. 1210)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

10)
Omissis.
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