In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) LANDESGESETZ vom 25. Oktober 1989, Nr. 91)
Änderungen und Ergänzungen zum Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46: "Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Taubstummen" sowie zu den Landesgesetzen vom 19. August 1988, Nr. 37, und vom 22. November 1988, Nr. 51

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. November 1989, Nr. 48.

Art. 1   2)

2)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46.

Art. 2 (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 wird den minderjährigen vollständig Blinden an Stelle der Rente für vollständig Blinde von Amts wegen das Begleitungsgeld für vollständig Blinde gewährt. Gesuche um Gewährung einer Rente für die genannten Personen werden als Gesuche um das entsprechende Begleitungsgeld angesehen.

(2) Den Zivilinvaliden, deren Arbeitsfähigkeit um siebenundsechzig bis dreiundsiebzig Prozent vermindert ist, und die alle anderen Voraussetzungen laut diesem Gesetz für die Gewährung der Rente für Teilinvaliden gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffer 2), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes besitzen, wird die genannte Rente gewährt, sofern sie das entsprechende Gesuch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht haben.

(3) Die Empfänger von Renten für Teilinvaliden gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffer 2), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes, bei denen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um weniger als vierundsiebzig Prozent festgestellt wurde, erhalten weiterhin - sofern sie die übrigen Voraussetzungen haben - die Rente.

(4) Das Begleitungsgeld für minderjährige Teilinvaliden gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffer 7), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes wird vorläufig bis zum 31. Dezember 1989 gezahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die bereits bewilligten Fürsorgeleistungen gezahlt und jenen Personen neue Fürsorgeleistungen gewährt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch gestellt und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen haben.

(5) Die Zulagen gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffern 10) und 11), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes werden Blinden und Taubstummen von Amts wegen gezahlt, sofern sie bereits die Renten gemäß Ziffer 4) bzw. 5) beziehen; die Zulagen werden mit Wirkung vom selben Zeitpunkt an gezahlt wie die Rente selbst; ein Zeitpunkt vor dem 1. Jänner 1988 kommt jedoch nicht in Betracht.

(6) Die in Absatz 5 genannten Zulagen werden mit Wirkung vom ersten Tag des auf die Vorlage des entsprechenden Gesuches folgenden Monats auch jenen Blinden und Taubstummen gezahlt, die keinen Anspruch auf die dort genannten Renten haben, bei denen aber Behinderungen gemäß Artikel 5, Absatz 1, Ziffern 4) und 5), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes festgestellt wurden. Wird das Gesuch innerhalb von vierzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so wird die Fürsorgeleistung rückwirkend vom 1. Jänner 1989 an gewährt.

(7) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an werden den Staatsbürgern, die in den Personenregistern der italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland (A.I.R.E.) eingetragen sind, keine Fürsorgeleistungen mehr gewährt. Die erworbenen Rechte der Staatsbürger, die bereits Fürsorgeleistungen beziehen oder die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein entsprechendes Gesuch gestellt haben, bleiben unbeschadet.

(8) Wer auf das Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden und jenes für vollständig Blinde gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffern 6) und 8), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes Anspruch hat, kann das für ihn günstigere wählen; das gewählte Begleitungsgeld wird ab dem ersten Tag des auf das Gesuch folgenden Monats gewährt.

(9) Artikel 26 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, ist aufgehoben.

Art. 3 (Ämterordnung - Personal)

(1) Teilweise abweichend von Artikel 24 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, wird dem Amt für die Betreuung der Zivilinvaliden, Blinden und Taubstummen der Abteilung VIII anstatt der Nr. 184 die Nr. 191 zugewiesen.

(2) Um den durch die ständige Zunahme der Gesuche und durch die Anwendung dieses Gesetzes bedingten Mehrbedarf an Personal zu decken, wird das Plansoll des Verwaltungsstellenplanes um eine Stelle in der IV. Funktionsebene und um eine Stelle in der VI. Funktionsebene erweitert.

Art. 4 (Vereinheitlichter Text)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, das Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, mit den späteren Änderungen, zu einem vereinheitlichten Text zusammenzufassen, ohne es inhaltlich zu ändern.

Art. 5-6.   3)

3)

Omissis.

Art. 7   4)

4)

Enthält Änderungen zum Art. 1 des L.G. vom 19. August 1988, Nr. 37.

Art. 8   5)

5)

Ändert den Art. 3 des L.G. vom 22. November 1988, Nr. 51.

Art. 9 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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