Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 22. August 1989, Nr. 37.
(1) Die Landesregierung, der Landeshauptmann und die Landesräte können Repräsentationsausgaben tätigen, die in Zusammenarbeit mit den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse stehen, und zwar gemäß den von der Landesregierung mit eigenem Beschluß festgelegten Kriterien und Verfahrensweisen.
(2) Für die Zielsetzung gemäß Absatz 1 ist die Bereitstellung von 220 Millionen Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1989 bewilligt (Kapitel 11025).
(3) Die Bereitstellungen zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt. 3)
Siehe Art. 2 des L.G. vom 11. August 1994, Nr. 6:
Art. 2 (Sonderausgaben der Verwalter)
(1) Dem Landeshauptmann und den Mitgliedern der Landesregierung sind im jährlich vom Finanzgesetz festgesetzten Ausmaß Sonderausgaben zuerkannt, welche mit der Ausübung ihrer Funktion verbunden sind.