Kundgemacht im A.Bl. vom 22. August 1989, Nr. 37.
(1) Die Gesuche um die Einbeziehung in das Programm sind innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen und müssen mit folgenden Unterlagen versehen sein:
(2) Wird das Grundstück bzw, die Liegenschaft angekauft, so muß statt der in Absatz 1 genannten Verfügbarkeitserklärung der Kaufvorvertrag eingereicht werden.
(3) Falls eingebaute Geräte vorgesehen sind, muß ein entsprechendes Verzeichnis beigelegt werden, woraus auch hervorgeht, warum sie erforderlich sind.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.