(1) Um eine fachgerechte Bienenreinzucht zu gewährleisten, kann die Landesregierung auf Vorschlag des Leiters des landestierärztlichen Dienstes bestimmte, für diese Art der Bienenzucht geeignete Schutzgebiete ausweisen.
(2) Die Regelung dieser Schutzgebiete erfolgt mit Durchführungsverordnung.