Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Dezember 1988, Nr. 57.
(1) Den Landesbediensteten, denen aufgrund des Dienstverhältnisses oder des Dienstaustrittes Bezüge zustehen, werden auf den zustehenden Betrag die gesetzlichen Zinsen ab dem neunzigsten Tag nach Entstehen des Anspruchs gezahlt.
(2) Hängt die Auszahlung des Betrages vom Einreichen eines Antrages oder bestimmter Unterlagen - auch von seiten anderer Körperschaften oder Anstalten - ab, so läuft die 90-Tage-Frist ab dem Tag, an dem bei den zuständigen Landesämtern die ausständigen Papiere einlangen.
(3) Wird der Betrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruches ausgezahlt, so steht dem Bediensteten außer den Zinsen auf jeden Fall auch die Aufwertung zu, sofern die Verzögerung nicht dem Betroffenen angelastet wird.
(4) Hat der Bedienstete aufgrund eines rückwirkenden Gesetzes Anspruch auf Dienstbezüge, so entsteht dieser Anspruch ab Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes, sofern nicht Absatz 2 zutrifft.