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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 501)
Verfügungen zur Klassifizierung und Erhaltung des ländlichen Straßennetzes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.

Art. 8 (Erhaltung der landwirtschaftlichen Güterwege)

(1) Als landwirtschaftliche Güterwege im Sinne dieses Gesetzes werden die Straßen bezeichnet, welche mehr Grundstücke oder Gebäude bedienen, nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich sind und die Eigenschaften von Bonifizierungs- oder Bodenverbesserungsmaßnahmen aufweisen.

(2) Mit dem Ziele der Durchführung von Ausbau- und Erhaltungsarbeiten können die Besitzer der landwirtschaftlichen Güterwege eigene Vereinigungen, laut einem Statutentyp, welcher mit Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz genehmigt wird, gründen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Vereinigungen laut Absatz 2 Beiträge für den Ausbau sowie für die außerordentliche Instandhaltung der landwirtschaftlichen Güterwege im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 24, sowie des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, zu gewähren.

(4) Die Landesregierung wird zusätzlich ermächtigt, außerordentliche Beiträge für die ordentliche Instandhaltung der landwirtschaftlichen Güterwege laut Absatz 1 zu gewähren, sofern besondere Bedürfnisse land- und forstwirtschaftlicher Natur vorliegen, welche durch das Forstwirtschaftsinspektorat bestätigt werden.

(5) Die Beiträge laut Absatz 3 und 4 können auch für den Ausbau und für die Erhaltung der Feldwege, welche nur ein Grundstück bedienen und die Voraussetzung als Bodenverbesserungsmaßnahme haben, gewährt werden.