(1) Die Landesregierung ist befugt, jene Vorhaben in Italien und im deutschsprachigen Ausland, die dazu beitragen, die Kenntnis der zweiten Sprache - Italienisch und Deutsch - zu fördern, direkt oder durch Beauftragung zu organisieren und durchzuführen.
(2) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, Einrichtungen, Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen und Komitees, die keine Gewinnabsichten verfolgen, Beiträge, Beihilfen, Prämien und Zuschüsse zur Förderung der Kenntnis der zweiten Sprache zu gewähren. Diese Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden. 2)
(3) Die Landesregierung kann für Veröffentlichungen, für die Ausarbeitung und Herstellung von Lehr- und Lernmitteln und audiovisuellen Mitteln sowie für Studien im Bereich der Zweisprachigkeit die Kosten übernehmen oder Beiträge, Beihilfen und Prämien vergeben.
(4) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind auf die Förderung der Kenntnis der ladinischen Sprache ausgedehnt. 3)