(1) Die Landesregierung legt mit Beschluß die Art und Weise der Zuweisung der notwendigen Geldmittel an die Sanitätseinheiten und die entsprechenden buchhalterischen Richtlinien fest.
(2) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten einen Vorschuß bis zu 70 Prozent der für den entsprechenden Zeitabschnitt des Vorjahres ausgezahlten Beträge zu gewähren. Der Restbetrag wird aufgrund geeigneter Abrechnungen der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten liquidiert.6)