Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben werden in der Abteilung III der Landesverwaltung vom Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und in der Abteilung X der Landesverwaltung von der Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle des Amtes für Schulverwaltungsangelegenheiten wahrgenommen; die beiden Ämter sind im Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, unter den Ziffern 27 bzw. 155 vorgesehen.
(2) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle haben folgende Aufgaben:
(3) Die im vorausgehenden Absatz angeführte Aufgabenbeschreibung ersetzt den im Anhang A des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11 festgehaltenen Aufgabenkatalog des Amtes Nr. 27 sowie den Ausdruck "Ausbildungs- und Berufsberatung" des Aufgabenkataloges des Amtes Nr. 155 im selben Anhang A des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11.
(4) Die Berufsberater können auch bei Grundlehrgängen der Landesberufsschulen und bei Lehrerfortbildungsveranstaltungen als Referenten für die Sachbereiche der Ausbildungs- und Berufsberatung eingesetzt werden.