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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 9 (Fortbildung der Bediensteten)

(1) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle sind angewiesen, für die ständige Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu sorgen.

(2) Um die im vorhergehenden Absatz angestrebten Ziele zu erreichen, können auch Kurse im Ausland besucht werden. Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung bzw. die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle kann auch Fachleute aus dem deutsch- und ladinischsprachigen Ausland verpflichten.