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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 4 (Ämter und Außenstellen)

(1) Das Amt für Ausbildungs- und Berufsberatung und die Ausbildungs- und Berufsberatungsstelle des Amtes für Schulverwaltungsangelegenheiten haben ihren Hauptsitz in Bozen. Die Außenstellen des Amtes Nr. 27 befinden sich in Meran, Brixen, Bruneck, Schlanders, Sterzing und in Wolkenstein. Die Außenstellen des Amtes 155 befinden sich in Meran und Brixen. Genannte Ämter organisieren in größeren Schulorten und bei den Arbeitsämtern Sprechtage. Mit Beschluß der Landesregierung können neue Außenstellen errichtet und bestehende geändert oder aufgelassen werden.

(2) Die Landesregierung kann Ausbildungs- und Berufsinformationszentren errichten, die direkt von der Landesverwaltung, von Dritten oder einer Körperschaft privaten Rechts geführt werden. In diesem letzten Fall ist die Landesregierung ermächtigt, die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an dieser Körperschaft zu verfügen und zu verwirklichen sowie genannte Körperschaft als von Landesinteresse anzuerkennen. Die Satzung der Körperschaft wird von der Landesregierung genehmigt und muss eine geeignete Vertretung des Landes in den Verwaltungs- und Kontrollorganen vorsehen. Die Vertretung des Landes wird von der Landesregierung ernannt. 2)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Ausbildungs- und Berufsinformationszentren, die von Dritten oder einer Körperschaft privaten Rechts geführt werden, die notwendigen Räume sowie Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung zu stellen oder entsprechende finanzielle Zuwendungen zu gewähren. 2)

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Führungskosten der öffentlichen und der privaten Körperschaften abzudecken, die im Auftrag des Landes Ausbildungs- und Berufsinformationszentren in Südtirol führen. 2)

2)

Die Absätze 2, 3 und 4 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.