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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1988, Nr. 151)
Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.

Art. 1 (Zielsetzung der Ausbildungs- und Berufsberatung)

(1) Das Land Südtirol fördert die Ausbildungs- und Berufsberatung, um das Recht auf Bildung und Arbeit und auf freie und überlegte Ausbildungs- und Berufswahl zu gewährleisten.

(2) Die Ausbildungs- und Berufsberatung bietet einen umfassenden gemeinnützigen Dienst durch Information und Fachberatung an, durch den

  • a)  der einzelne ein verbessertes Bewußtsein seiner Eignung und Neigung sowie seiner Fähigkeit erlangen kann, selbständige Entscheidungen zu treffen;
  • b)  eine möglichst vollständige Information über Schulen, Berufsausbildung und Berufsmöglichkeiten gegeben wird, wobei die jeweilige Lage des Arbeitsmarktes und seine voraussichtliche Entwicklung in Hinsicht auf Qualität und Quantität im Rahmen der Zielsetzung der Wirtschaftsplanung berücksichtigt werden.