Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.
(1) Das Land Südtirol fördert die Ausbildungs- und Berufsberatung, um das Recht auf Bildung und Arbeit und auf freie und überlegte Ausbildungs- und Berufswahl zu gewährleisten.
(2) Die Ausbildungs- und Berufsberatung bietet einen umfassenden gemeinnützigen Dienst durch Information und Fachberatung an, durch den