Kundgemacht im A.Bl. vom 12. April 1988, Nr. 17.
(1) Für die Durchführung der in Artikel 1 vorgesehenen Aufgaben ist der Verwaltungsstellenplan laut Anlage A) zum Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung, um jeweils eine Stelle in der vierten und in der sechsten Funktionsebene erweitert.