(1) Das Land Südtirol fördert das Erlernen fremder Sprachen durch die Gewährung von Zuschüssen und kann dazu einen entsprechenden Beratungs-und Koordinierungsdienst einrichten.
(2) Die Landesregierung legt jährlich die für die Förderung geltende Einkommenshöchstgrenze, die Bezugspersonen für das Einkommen und das Vermögen sowie die Kriterien für die Erstellung einer Rangordnung fest. Für die Bewertung des Einkommens und Vermögens werden die Kriterien für die Schulfürsorge gemäß Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7 angewendet. 7)
(3) Die Förderung setzt die eigene Initiative und Verantwortung des Gesuchstellers bzw. des für ihn gesetzlich Verantwortlichen voraus.
(4) Die Zuschüsse werden nach Rangordnungen vergeben, falls nicht genügend Mittel verfügbar sind, um alle Gesuche zu berücksichtigen.
(5) Die Rangordnungen werden getrennt nach Sprachgruppen erstellt. Die Gesuchsteller können zusätzlich nach Zielgruppen gegliedert und im Verhältnis ihrer Zahl zugelassen werden.