(1) Bei der Erstellung der Rangordnungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 sind unter anderem folgende Bewertungsmerkmale zu berücksichtigen:
(2) Die Bewertung der im Absatz 1 Buchstaben c) und d) angeführten Bewertungsmerkmale darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Bewertung des Einkommens und Vermögens gemäß Buchstabe a) ausmachen. 10)