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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 41)
Änderung des Landesraumordnungsgesetzes

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 57 (Schlußbestimmung)

(1) Die Landesregierung ist befugt, die vom Landtag im Sachgebiet der Urbanistik erlassenen Gesetze in einem vereinheitlichten Text zu ordnen; sie darf jedoch keine Änderung vornehmen.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.