Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1987, Nr. 57.
(1) Der Zuschuß setzt eine vom zuständigen Amt des Assessorates für Land- und Forstwirtschaft ausgestellte Darlehensbefürwortung voraus, womit das Kreditinstitut ermächtigt wird, das Darlehen zu gewähren. Diese Befürwortung kann für Ankäufe, die bei Vorlage des Gesuchs bereits durchgeführt worden sind, nicht erteilt werden.
(2) Bei Abschluß des Darlehensvertrages muß der Empfänger einen Grundbuchauszug vorlegen, aus dem hervorgeht, daß die erworbenen Grundstücke Bestandteil des geschlossenen Hofes sind.