Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1987, Nr. 38.
(1) Kein Zuschuß wird gezahlt, wenn Arbeitnehmer eingestellt werden, die bereits einen Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld haben; ebenfalls kein Zuschuß wird gezahlt, wenn der Ehegatte oder Personen eingestellt werden, die mit dem Inhaber des Unternehmens oder - bei Gesellschaften - mit deren Verwaltern bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, und wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Veräußerung oder Übertragung des Unternehmens eingestellt werden.