(1) Das Amt für Vermögensverwaltung hat alle Maßnahmen zu überprüfen, die von den Verwahrern im Hinblick auf die ihnen anvertrauten Sachen getroffen werden; es hat Weisungen zu erteilen und Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Verwahrer vorschriftsgemäß handeln, und schließlich dem für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrat allfällige Unregelmäßigkeiten mitzuteilen.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung können auch außenstehende Fachleute beauftragt werden zu ermitteln, ob Schäden aufgetreten sind und worauf diese gegebenenfalls zurückzuführen sind.