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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 3 (Inventar der Sachen der öffentlichen Hand)

(1) Im Inventar der Sachen der öffentlichen Hand sind die Sachen laut Angaben der entsprechenden Grundsteuerkataster, Verzeichnisse oder Bücher angeführt.

(2) Sachen der öffentlichen Hand, die nicht mehr für den Gemeingebrauch bestimmt sind, gehen mit Beschluß der Landesregierung in das Vermögen über. Dieser Beschluß wird auszugsweise im Amtsblatt der Region veröffentlicht.