(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, weitere Aktien oder Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen das Land bereits eine Beteiligung hält, anzukaufen und zu zeichnen.
(2) Sind die Bedingungen laut Absatz 1 nicht erfüllt, wird die Ermächtigung zur Zeichnung von Aktien oder Anteilen mit Landesgesetz erteilt.
(3) Um die Abwicklung der Dienstleistungen, die von allgemeinem Interesse sind, zu gewährleisten, wird die Landesregierung ermächtigt, bei Gesellschaften mit Beteiligung des Landes Verluste abzudecken und Rekapitalisierungen vorzunehmen, wenn deren Gesellschaftszweck es ist, Güter und Dienstleistungen zu produzieren, die für die Verfolgung der institutionellen Zwecke desLandes unerlässlich sind. Das betreffende Kapitel wird aus dem Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben gespeist.
(4) Der zuständige Landesrat informiert den Landtag über die gemäß den Absätzen 1 und 3 vorgenommenen Transaktionen, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Abwicklung der Transaktion.23)