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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 17 (Veräußerung von Liegenschaften mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung)

(1) Werden Liegenschaften mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung an Pächter verkauft, die ihre Gründe selbst bewirtschaften, so erfolgt die in Artikel 14 genannte Schätzung derselben im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsinspektorat.

(2) Bei der Schätzung der Liegenschaften sind die Höhe, die Lage, der Ertrag, die Kulturart, der Erhaltungszustand - wenn es sich um Gebäude handelt - und allfällige Bodenverbesserungen zu beachten.

(3)12)

(4) Liegen die zu verkaufenden Liegenschaften in einer Höhe von über 600 m ü.d.M. und hat der Käufer oder sein Rechtsvorgänger, der derselben Bauernfamilie angehört, sie wenigstens zehn Jahre lang ununterbrochen bearbeitet, so wird der Verkaufspreis im Sinne von Artikel 21 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1978, Nr. 32, festgesetzt.13)

(5) Der Ertrag aus dem von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Verwaltungsrates beschlossenen Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern, deren Verwaltung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dem Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung oder dem Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg anvertraut ist, ist in der Regel für den Ankauf von gleichartigen Gütern oder für andere dringende Investitionen für Liegenschaften wieder zu verwenden.14)

12)
Aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4.
13)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4.
14)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 46 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und später ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.