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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 16 (Bedingungen für den Verkauf von Liegenschaften)  delibera sentenza

(1) Der Verkauf von Liegenschaften erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder, bei möglichem Nichterfolg mittels beschränkter Ausschreibung, und zwar auf Grund des vom Landesamt für Schätzungswesen geschätzten Wertes.

(2) Die Landesverwaltung kann Liegenschaften freihändig verkaufen, wenn

  1. sofern der geschätzte Wert nicht mehr als 260.000 Euro beträgt, 11)
  2. die Liegenschaften für den Bau öffentlicher Einrichtungen oder für andere gemeinnützige Zwecke bestimmt sind,
  3. die Liegenschaften an Personen verkauft werden, die ein Vorkaufsrecht haben,
  4. die Liegenschaft unter Denkmalschutz steht und der Käufer sich verpflichtet, innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist eine den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechende Restaurierung vorzunehmen.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 20.12.2001 - Patrimonio indisponibile della Provincia - alienazione mediante procedura di aggiudicazione- ricorso giurisdizionale - inammissibilità di motivi aggiunti
11)
Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.