(1) Außer in den von den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Fällen werden die Ankäufe und Veräußerungen von Liegenschaften nach einer Schätzung des Wertes durch das Landesamt für Schätzungswesen genehmigt; dieses kann die Aufteilung der Liegenschaften in Lose vorschlagen, sofern dies zweckmäßig ist.7)