In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 14 (Schätzung der Liegenschaften, die erworben oder veräußert werden sollen)

(1) Außer in den von den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Fällen werden die Ankäufe und Veräußerungen von Liegenschaften nach einer Schätzung des Wertes durch das Landesamt für Schätzungswesen genehmigt; dieses kann die Aufteilung der Liegenschaften in Lose vorschlagen, sofern dies zweckmäßig ist.7)

7)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4.