(1) Liegenschaften mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung können verpachtet werden, und zwar vorzugsweise an Bauern, die den Grund selbst bearbeiten.
(2) Der entsprechende Pachtzins ist auf Vorschlag des Landesinspektorates für Landwirtschaft im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über landwirtschaftliche Verträge festzulegen.
(3) Die Enteigneten oder ihre Pächter können landwirtschaftliche Liegenschaften, die vom Land durch Enteignung erworben worden sind, samt Zubehör bis zur Durchführung der Bauarbeiten nutzen; sie haben jedoch die Grundstücke zu überwachen.
(4) Die entsprechende Unbedenklichkeitserklärung für die vorübergehende Nutzung der zur Verfügung gestellten Liegenschaften ist vom für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrat im Einvernehmen mit dem Landesrat für öffentliche Arbeiten auszustellen.