(1) Vermögensgüter können mit Beschluß der Landesregierung auf Vorschlag des für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrates gegen Entgelt verpachtet, vermietet oder zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Güter können nach demselben Verfahren auch leihweise oder in einer anderen Form kostenlos juristischen Personen oder Vereinigungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese ohne Gewinnabsicht arbeiten, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb von Südtirol haben, und auf Grund ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die entsprechenden Maßnahmen müssen die Übernahme der Verpflichtung zur ordentlichen Instandhaltung sowie der Auflagen und Verpflichtungen beliebiger Art, die die Liegenschaft belasten, einschließlich aller Nebenspesen, von Seiten des Konzessionärs vorsehen.
(3) Der für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat kann Sachen für längstens zwölf Monate verleihen oder anderweitig zur Verfügung stellen.
(4) Die aktiven bzw. passiven Pacht- und Mietverträge können nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe abgeschlossen werden.5)