In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 11 (Verpachtung, Vermietung, Zurverfügungstellung oder Verleih von Vermögensgütern)  delibera sentenza

(1) Vermögensgüter können mit Beschluß der Landesregierung auf Vorschlag des für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrates gegen Entgelt verpachtet, vermietet oder zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Güter können nach demselben Verfahren auch leihweise oder in einer anderen Form kostenlos juristischen Personen oder Vereinigungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese ohne Gewinnabsicht arbeiten, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb von Südtirol haben, und auf Grund ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die entsprechenden Maßnahmen müssen die Übernahme der Verpflichtung zur ordentlichen Instandhaltung sowie der Auflagen und Verpflichtungen beliebiger Art, die die Liegenschaft belasten, einschließlich aller Nebenspesen, von Seiten des Konzessionärs vorsehen.

(3) Der für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat kann Sachen für längstens zwölf Monate verleihen oder anderweitig zur Verfügung stellen.

(4) Die aktiven bzw. passiven Pacht- und Mietverträge können nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe abgeschlossen werden.5)

massimeBeschluss Nr. 1827 vom 08.11.2010 - Ergänzung zum Beschluss Nr. 3155/09 - Neuregelung der Landesparkplätze
5)
Art. 11 wurde geändert durch Art. 3 des L.G. vom 8. Mai 1997, Nr. 7, durch Art. 19 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 33 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, durch Art. 13 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und durch Art. 19 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.