In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 10 (Versicherung der Sachen)

(1) In der Regel sind die Sachen des Landes Südtirol nicht zu versichern; davon ausgenommen sind solche, für die eine Haftpflichtversicherung vom Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge wird nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe abgeschlossen.